zurück zur Rubrik: Infos rund um das Thema WKA's
Kommunale Bauleitplanung ist das Verfahren, mit dem eine Gemeinde festlegt, wo im Gemeindegebiet welche Nutzung möglich sein soll und unter welchen Regeln gebaut werden darf. Dafür gibt es zwei Planarten:
Flächennutzungsplan (FNP) = grobe Leitlinie für das gesamte Gemeindegebiet
Bebauungsplan (B-Plan) = verbindliches „Regelwerk“ für ein konkretes Teilgebiet (kann Baurecht sehr konkret ermöglichen oder begrenzen) [1]
Merksatz:
Regionalplanung steuert „im Großen“ für die Region – Bauleitplanung steuert „im Kleinen“ für die Gemeinde.
Bauleitplanung soll die „städtebauliche Entwicklung“ ordnen und die Bodennutzung vorbereiten/leiten. Kurz: Die Gemeinde möchte nicht, dass alles zufällig passiert, sondern dass nachvollziehbar ist:
wo Wohnen/Gewerbe/Verkehr/Grünflächen liegen sollen,
wie sich Orte entwickeln,
welche Konflikte (Natur, Lärm, Erschließung, Landschaftsbild) berücksichtigt werden. [1]
Der FNP ist der vorbereitende Bauleitplan. Er zeigt für das ganze Gemeindegebiet in groben Zügen, was grundsätzlich geplant ist (z. B. Wohnflächen, Gewerbe, Landwirtschaft, Grünzüge).
Wichtig: Ein FNP schafft in der Regel noch kein direktes Baurecht für einzelne Grundstücke – aber er ist die strategische Grundlage, aus der später konkrete Bebauungspläne entwickelt werden. [1]
Der B-Plan ist der verbindliche Bauleitplan. Er kann sehr konkret festsetzen, was in einem Gebiet zulässig ist (Nutzungsart, Baugrenzen, Erschließung, Grünordnungsregeln usw.).
Für Großvorhaben (auch Windparks) ist er oft das Instrument, wenn eine Gemeinde gezielt Baurecht schaffen oder die Bedingungen (z. B. Lage/Abstände/Flächenzuschnitt, Begleitmaßnahmen) festlegen will. [1]
Ein B-Plan soll grundsätzlich aus dem FNP entwickelt werden (d. h. nicht völlig quer zur groben Gemeindeplanung laufen). [2]
Bauleitplanung ist ein förmliches Verfahren. Zwei Phasen sind für euch zentral:
Frühzeitige Beteiligung
Die Gemeinde soll früh über Ziele, Zwecke, Alternativen und Auswirkungen informieren und Gelegenheit zur Äußerung geben. Hier kann man noch am stärksten an „Richtung und Alternativen“ drehen. [3]
Öffentliche Auslegung (Planentwurf liegt aus)
Dann liegen Unterlagen öffentlich aus, und Stellungnahmen können schriftlich abgegeben werden. Anschließend muss die Gemeinde die Stellungnahmen abwägen (also nachvollziehbar prüfen und begründen, warum sie folgt oder nicht). [3][4]
Merksatz:
Frühzeitige Beteiligung = Kurs beeinflussen.
Auslegung = Fehler/Defizite festnageln und Abwägung angreifen.
Weil Windenergie räumlich gesteuert werden soll – aber nicht ausschließlich auf einer Ebene.
Regionalplanung (Regionale Planungsgemeinschaft) versucht, die Windenergienutzung über Vorrang-/Windenergiegebiete zu bündeln („dort ja – anderswo weniger“).
Kommunen können aber ebenfalls planen – und das kann im Ergebnis bedeuten:
Es entstehen zusätzliche Flächen (außerhalb oder zusätzlich zur regionalen Kulisse),
die Belastung steigt in ohnehin vorgeprägten Räumen,
und es wirkt für Bürger so, als könne man „Regionalplan raus“ trotzdem durch „Gemeindeplan rein“ ersetzen.
Wichtig: Das heißt nicht automatisch, dass kommunale Planung „illegal“ ist. Es heißt:
Kommunale Bauleitplanung kann – je nach Konstellation – die Steuerungswirkung der Regionalplanung abschleifen, wenn sie als zusätzlicher Ausbaupfad genutzt wird. [5][7][8]
Euer Satz war sinngemäß:
„Bestandsbelastung muss fair in die Planung einfließen – und Bauleitplanung darf nicht als Umgehung genutzt werden, um außerhalb der vorgesehenen Kulisse Windparks durchzudrücken.“
Teil 1: Vorbelastung fair berücksichtigen
Damit meint ihr:
Es gibt Regionen/Gemeinden, die schon sehr viel Windkraft „tragen“ (Landschaft, Immissionen, Naturkonflikte, Akzeptanz).
Planung darf nicht so tun, als beginne alles bei Null.
Wenn zusätzliche Flächen geplant werden, muss sichtbar werden: Was steht bereits? Was kommt in Summe heraus? Welche Alternativen wurden geprüft?
Teil 2: Keine Umgehung über kommunale Bauleitplanung
Damit meint ihr:
Wenn die Regionalplanung eine Kulisse festlegt oder gerade Flächen streicht, sollte nicht im selben Raum über kommunale Pläne „hintenrum“ wieder zusätzliche Windkulisse entstehen, ohne dass der Gesamtzusammenhang (Vorbelastung/Alternativen/Abwägung) sauber aufgearbeitet wird.
Seit 2024 gibt es mit der Gemeindeöffnungsklausel (§ 245e Abs. 5 BauGB) zusätzliche kommunale Spielräume, Windenergiegebiete auszuweisen (vereinfacht gesagt: kommunale Planung kann dadurch in bestimmten Konstellationen leichter „zusätzlich“ werden). [7][8]
Merksatz:
„Raus aus dem Regionalplan“ heißt nicht automatisch „raus aus der Welt“ – oft verlagert sich der Konflikt auf die Gemeindeebene.
Viele erwarten: „Wenn die Region Ziele setzt, kann die Gemeinde nichts anderes machen.“
Grundsätzlich stimmt: Bauleitpläne müssen an die Ziele der Raumordnung angepasst werden. Das ist im BauGB fest verankert. [5][6]
In der Praxis entstehen die Streitpunkte aber oft hier:
Ist etwas wirklich ein verbindliches Ziel oder eher ein Grundsatz/Abwägungshinweis?
Wie konkret ist das Ziel formuliert?
Gibt es Ausnahmen oder Zielabweichungsverfahren (je nach Landesrecht/Planungsrecht)?
Wie wird die Gemeindeöffnungsklausel in der jeweiligen Region/Landesplanung gehandhabt?
Für eure interne Kommunikation reicht:
Es gibt eine harte Anpassungspflicht – aber es gibt auch juristische „Spielräume“, und genau die werden politisch/planerisch genutzt. [5][7]
Wenn ihr diese Wörter seht, seid ihr fast sicher auf der Bauleitplanungsschiene:
„Aufstellungsbeschluss“
„Flächennutzungsplan-Änderung“
„Bebauungsplan“
„frühzeitige Beteiligung“
„öffentliche Auslegung“
„Abwägung“
„Satzungsbeschluss“
Dann gilt fast immer:
Fristen sichern
Stellungnahme sauber strukturieren (Fehler/Defizite, Alternativen, Abwägungsfehler)
Abwägungstabelle prüfen (Wird korrekt wiedergegeben? Wird inhaltlich ausgewichen?) [3][4]
Regionalplanung (Planungsgemeinschaft/Region) setzt den Rahmen für die Region: wo sollen bestimmte Nutzungen bevorzugt/gebündelt werden.
Bauleitplanung (Gemeinde) regelt konkret im Gemeindegebiet per FNP und B-Plan, was auf einzelnen Flächen zulässig ist. [1][5]
In der Regel: nein. Er ist „vorbereitend“ und zeigt Absichten. Baurecht entsteht typischerweise durch einen Bebauungsplan (oder durch bestimmte Konstellationen ohne B-Plan, die hier aber nicht das Kern-Thema sind). [1]
Der B-Plan ist verbindlich und kann sehr konkret festlegen, was zulässig ist. Für Windprojekte kann er dazu dienen, Flächen gezielt zu „planen/ermöglichen“ und Regeln festzusetzen. [1]
Das ist der formale Start: Die Gemeinde beschließt, einen Bauleitplan (FNP-Änderung/B-Plan) aufzustellen. Ab da läuft das förmliche Verfahren mit Beteiligung. [3][4]
Frühe Phase, in der Ziele, Zwecke, Alternativen und Auswirkungen vorgestellt werden sollen – Bürger können sich äußern, bevor der Entwurf „fertig“ ist. [3]
Der Planentwurf liegt öffentlich aus, und es können Stellungnahmen abgegeben werden. Danach muss die Gemeinde die Stellungnahmen abwägen und begründen. [3][4]
Sie muss sie prüfen und abwägen. Das heißt nicht „muss zustimmen“, aber sie muss nachvollziehbar begründen, warum sie folgt oder nicht. Das ist später oft ein Angriffspunkt, wenn Abwägung fehlerhaft/oberflächlich ist. [4]
Die Gemeinde muss alle relevanten öffentlichen und privaten Belange sammeln, gewichten und eine Entscheidung treffen, die begründbar ist. Wenn wesentliche Belange übergangen oder falsch bewertet werden, kann das rechtlich angreifbar sein. [4]
Die Gemeinde darf nicht einfach gegen verbindliche Ziele aus Landes-/Regionalplanung planen. Diese Anpassungspflicht ist im BauGB geregelt. [5][6]
Weil kommunale Planungen in der Praxis als zusätzlicher Ausbaupfad genutzt werden können – besonders dann, wenn regional eine Kulisse begrenzen soll oder Flächen gestrichen wurden, aber lokal trotzdem neue Flächen geschaffen werden. Das kann die Steuerung faktisch schwächen. [7][8]
Vereinfacht: Eine bundesrechtliche Regel (seit 2024), die Kommunen unter bestimmten Bedingungen zusätzliche Möglichkeiten gibt, Windenergiegebiete auszuweisen – auch außerhalb regionaler Vorranggebiete, je nach rechtlicher Ausgestaltung und Verfahren. [7][8]
Die Summe dessen, was in einem Raum bereits wirkt (Bestandsanlagen, Landschaftsprägung, Immissionen, Naturkonflikte, Akzeptanz). Eure Forderung: Das muss sichtbar und fair in neue Planungen einfließen, statt die Region weiter zu verdichten, ohne Alternativen sauber zu prüfen.
Bestand nur als „Punktliste“, ohne kumulative Wirkung/Einordnung
Alternativenprüfung schwach („gab es keine“)
Einwände werden verkürzt/wertend wiedergegeben
Abwägung ist formelhaft („zur Kenntnis genommen“)
Das sind klassische Punkte, an denen BIs später genauer hinschauen.
Mit drei Sätzen:
Bauleitplanung = Gemeindepläne (FNP/B-Plan).
Damit kann eine Gemeinde Flächen konkret ermöglichen – auch zusätzlich zur Regionalplanung.
Deshalb müssen Vorbelastung/Alternativen/Abwägung sehr sauber sein, sonst wird Regionalsteuerung praktisch ausgehebelt. [1][5][7]
[1] Baugesetzbuch (BauGB) § 1 – Aufgabe/Grundlagen der Bauleitplanung (FNP/B-Plan). https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__1.html
[2] BauGB § 8 – Verhältnis FNP/B-Plan („aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln“). https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__8.html
[3] BauGB § 3 – Beteiligung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung und Auslegung). https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__3.html
[4] Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste, Sachstand WD 7 – 116/19 (Bürgerbeteiligung, Verfahrensüberblick, Einordnung). https://www.bundestag.de/resource/blob/654318/217a519c24ef16ec53d131a2302a5fde/WD-7-116-19-pdf-data.pdf
[5] BauGB § 1 Abs. 4 – Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (Zielbindung). https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__1.html
[6] Bezirksregierung Detmold – Erläuterung „Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung“. https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-3/dezernat-32/anpassung-der-bauleitplanung-die-ziele
[7] Stiftung Umweltenergierecht – Einordnung/Analyse zur Gemeindeöffnungsklausel (§ 245e Abs. 5 BauGB). https://stiftung-umweltenergierecht.de/blog/windenergieplanung-gemeindeoeffnungsklausel-unter-druck/
[8] Windindustrie in Deutschland (WID) – Überblick zur Gemeindeöffnungsklausel und praktischen Wirkung (Fachartikel). https://www.windindustrie-in-deutschland.de/fachartikel/die-gemeindeoeffnungsklausel-nach-245e-baugb