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Wenn neue Windkraftanlagen geplant oder bestehende Standorte durch sogenannte „Repowering“-Projekte erweitert werden, stellt sich vielen Bürgerinnen und Bürgern die Frage: Wann müssen wir informiert und beteiligt werden – und wie weit darf so ein Projekt eigentlich an unsere Wohnhäuser heranrücken?
Ein weit verbreiteter Irrtum in vielen Gemeinden und Verwaltungen lautet:
„Nur wer innerhalb von 1.000 m Entfernung wohnt, ist betroffen – andere müssen nicht informiert werden.“
Diese Aussage ist falsch.
Die oft zitierte 1.000-Meter-Grenze stammt aus dem Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetz (BbgWEAAbG). Sie regelt, dass Windkraftanlagen einen Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung einhalten müssen, wenn sie außerhalb von Vorranggebieten stehen.
Diese Regel betrifft nur den Bau selbst – sie hat nichts mit der Pflicht zur Information oder Beteiligung der Bevölkerung zu tun.
Die Vorschriften zur Bürgerbeteiligung sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt:
Diese Beteiligungspflichten gelten nicht nur innerhalb von 1.000 m, sondern immer dann, wenn eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt. Das kann auch in 2–3 km Entfernung der Fall sein, z. B. durch:
Auch der Gesetzgeber sieht einen 3-km-Radius als relevanten Einflussbereich:
Nach dem Brandenburgischen Windabgabengesetz (BbgWindAbgG) erhalten Gemeinden 10.000 € jährlich pro Windkraftanlage, wenn sie ganz oder teilweise im 3-km-Umkreis liegen.
→ Auch in 3 km Entfernung ist man betroffen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt:
Nicht die Entfernung, sondern die tatsächliche Betroffenheit entscheidet über die Pflicht zur Information und Beteiligung.
Ortsteile wie Groß- und Klein Warnow oder Pinnow liegen zwar außerhalb der 1.000 m, sind aber dennoch von Windkraftplanungen betroffen. Werden sie nicht beteiligt, kann das ein Verfahrensfehler sein – mit rechtlichen Folgen.
PS: Bitte beachtet, dass in den Bundesländer unterschiedliche Regeln gelten können. Die Angaben hier beziehen sich auf Brandenburg